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1. Geschichte des Altertums - S. 140

1889 - Wiesbaden : Kunze
140 Zweiter Abschnitt. Zweiter Zeitraum. stütze in dem Areopag. Perikles ließ daher 460 durch den von ihm geleiteten Ephilltes in der Volksversammlung das Gesetz durchbringen, daß dem Areopag der Einfluß auf die Politik und Gesetzgebung entzogen wurde und nur die Blutgerichtsbarkeit blieb. Hierdurch wurde die ganze Staatsgewalt in die Hände der Volksversammlung gelegt. Damit aber auch der arme Bürger an den Staatsangelegenheiten teilnehmen konnte, ließ er ihn für die Arbeitsversäumnis bei dem Besuche der Volksversammlung (durch 1 Obolos) entschädigen. Die Richter erhielten für ihre Amtswaltnng Tagegebühren, und die Krieger empfingen Sold und Verpflegung. Um dem Armen die geistigen Genüsse des Theaters zugänglich zu machen, gab der Staat das Eintrittsgeld. Nach außen erweiterte Perikles die Macht Athens, indem er es zum Mittelpunkt eines regen See- und Handelsverkehrs machte, der sich bis ins schwarze Meer, bis nach Ägypten und weit Über Italien ausdehnte. Er ließ neue Kolonien, wie Amphipolis u. a. gründen und sicherte seiner Vaterstadt die unbeschränkte Leitung des attischen Bundes, der sich über alle Inseln und Küstenländer des ägäischen Meeres erstreckte und über dreihundert Städte umfaßte. Die Bundeskasse ließ er von Delos, wo sie nicht sicher genug schien, nach Athen bringen. Die Beiträge der Bundesmitglieder, welche auf jährlich 1000 Talente angewachsen waren, wurden wie ein Tribut gefordert und entrichtet. Sein Plan ging dahin, den attischen Bund zu einem allgemeinen Griechenbund zu erweitern, der alle Griechen Europas und Asiens unter Athens Führung umfassen sollte. Zwanzig Männer luden die griechischen Staaten zu diesem Bunde ein und forderten dieselben auf, Abgeordnete nach Athen zu senden, um in Gemeinschaft mit ihm die Wiederherstellung der von den Persern zerstörten Tempel, die Lösung der geleisteten Gelübde und die freie Schiffahrt zur See zu beraten. Allein die Eifersucht Spartas und die Furcht vor Athens Macht und Herrschaft vereitelten den Plan: nicht ein einziger Staat folgte der Einladung des Perikles. Die Künste. Zu keiner Zeit fanden Kunst und Wissenschaft mehr Anregung und Pflege als unter Perikles. Die reichen Mittel, welche durch die Jahresbeiträge der Bundesgenossen nach Athen flössen, benutzte er nicht bloß zur Erhaltung der großen Land- und Seemacht, sondern auch zu Spenden, Festen, Schauspielen, öffentlichen Aufzügen, sowie zur Verschönerung Athens durch prächtige Werke der Baukunst und Bildnerei. Hierbei unterstützte ihn sein

2. Geschichte des Altertums - S. III

1906 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
Vorwort. (genaueres der die Grundstze, nach denen ich dieses Lehrbuch aus-gearbeitet habe, ist im Vorwort zu dem zweiten Bande gesagt; hier darf ich mich auf wenige Bemerkungen beschrnken. Da es eine der wichtigsten Aufgaben alles Geschichtsunterrichts ist, zu einem ersten politischen Ver-stndnis zu erziehen, so mute auch in diesem Bande von den Grund-formen und Organen des Staates und ihrer Entwicklung, wenn auch in eng gezogenen Grenzen, die Rede sein. Der weiteren Aufgabe, kultur-geschichtliche Kenntnisse und Anschauungen zu vermitteln, sollen nicht nur einige zusammenhngende Abschnitte, sondern auch zahlreiche, in die Er-Zhlung verwobene. Einzelangaben dienen; ich denke, da gerade der Altersstufe, fr welche der vorliegende Band bestimmt ist, dieser Weg am angemessensten ist. Schlielich habe ich groen Wert aus die Pflege des persnlichen Elements gelegt und auch hier die Einzelnotiz und die Anekdote nicht verschmht. Im ganzen bin ich bestrebt gewesen, zwischen allzu reichhaltiger Flle und allzu knapper und verblater Darstellung den Mittelweg einzuhalten. Fr freundliche Ratschlge, mgen sie die Stoffauswahl oder einen anderen Punkt betreffen, wrde ich aufrichtig dankbar sein. Halle a. S., im Mrz 1903. Neubauer. Vorwort zur dritten Auflage. yn der neuen Auflage sind die Abbildungen in Wegfall gekommen, Statt dessen verweise ich auf den kleinen Bilderanhang, den die Verlags-buchhandlung gleichzeitig erscheinen lt; er wird sich hoffentlich als ein geeigneteres Hilfsmittel erweisen, um die Schlerinnen mit einigen Haupt-werken der antiken Kunst bekannt zu machen. Frankfurt a. M., Ostern 1906. Neubauer.

3. Griechische und römische Geschichte, Der Sieg des Christentums - S. 3

1909 - Leipzig : Hirt
Vorwort. Das vorliegende Heft ist auf Grund der amtlichen preuischen Be-stimmungen der das Hhere Mdchenschulwesen vom 18. August 1908 bearbeitet und fr Klasse V bestimmt. Da die Lehrplne der andern deutschen Staaten nur wenig von den Preuischen Bestimmungen abweichen, so drfte die vorliegende Neu-bearbeitung auch in Anstalten jener Staaten an Stelle der bisherigen Form des Buches willkommen sein. Nach den Ausfhrungsbestimmungen ist als Lehrstoff dieser Klasse vorgeschrieben: Die Hauptereignisse der griechischen Geschichte bis zum Tode Alexanders des Groen und der rmischen Geschichte bis zum Tode des Augustus. Die Bltezeit des Rmischen Reiches unter den groen Kaisern und der Sieg des Christentums in der untergehenden Alten Welt." Vorgesehen sind zwei Stunden wchentlich. Das Schuljahr hat un-gefhr vierzig Schulwochen. Wenn dem Lehrer noch Zeit zur Erklrung, Erweiterung und Wiederholung bleiben soll, so durfte der Leitfaden den Raum von einer Seite fr die Stunde nicht wesentlich bersteigen. Das Durchschnittsalter der Schlerinnen dieser Klasse ist das elfte bis zwlfte Lebensjahr. Ich habe mich bemht, die Darstellung diesem Alter angemessen zu halten. Wo mir dies nicht gelungen sein sollte, rechne ich auf das einsichtige Eingreifen der Lehrenden und bitte auch an dieser Stelle, mich in solchen Fllen mit freundlichem Rat zu untersttzen. Auf dev Oberstufe kommt in Klasse Iii die Geschichte des Altertums nochmals zur Wiederholung und erweitert zur Behandlung. Fr diese Stufe, deren Schlerinnen bereits reiferes Verstndnis besitzen, wurde manches zurckgestellt. Vorbereitet ist der Geschichtsunterricht durch die Erzhlungen aus den Sagen des klassischen Altertums, die zur Lehrauf-gbe der Klasse Vii gehren. Die bisherigen kunstgeschichtlichen Anhnge, die so groen Beifall gefunden haben, sind eingreifender Vernderung unterworfen worden; sie bercksichtigen im wesentlichen nur noch die Kulturgeschichte, da ja hin-fort ein eigner Leitfaden der Kunstgeschichte in Gebrauch genommen werden drfte. Mge der Leitfaden in dem neuen Gewnde die bisherigen Freun-dinnen und Freunde behalten und neue dazu gewinnen. Jeder Wink zur Verbesserung des Bchleins wird dankbar entgegengenommen werden. Saarburg, im Mrz 1909. Dr. I. Dahmen. i*

4. Verschüttete Römerstädte, die Römer in den Provinzen, Lager und Soldatenleben, Religion und Philosophie, der Ausgang des römischen Weltreichs - S. 122

1884 - Leipzig : Freytag [u.a.]
und Ambrosia reichten nicht mehr hin und stiegen bedeutend im Preise; überdies drängten die Fremden sich überall vor und beraubten die alten Götter der gewohnten Plätze. Daraufhin Fig. 50. Jupiter Serapis. stellt Momus, der Gott des Mummenschanzes, den Antrag, eine Kommission niederzusetzen, welche die rechtlichen Ansprüche eines Jeden an die Göttergemeinschaft prüfen solle. Zeus, der Vorsitzende, bringt diesen Antrag, da ihm die Majorität sehr zweisel-

5. Römische Geschichte - S. 23

1893 - Dresden : Ehlermann
Erster Zeitraum — § 7. Das römisch-italische Reich. 23 Theben) oder mit Unterthänigkeit der Bundesgenossen (Athen und der delische Seebund), auch nicht ein Bundesreich mit Gleichberechtigung der Bundesglieder (^Deutschland), sondern ein organisches Staatsgefüge, auf Sonderverträgen mit den einzelnen Reichsgliedern beruhend. Verschiedene Stellung der Reichsangehörigen unter Belassung gewisser heimischer Sonderrechte, doch politische, militärische und administrative Einheit. Rom gebietet über die Kriegsmacht und verfügt über die Steuerkraft, ohne den Unterworfenen drückende Tribute aufzulegen (vgl. dagegen Athen) und schliesst ebenso Staatsverträge ab, wie es Krieg erklärt. Die sabellischen Reichsglieder stellen Reiter, die griechischen Seestädte Schiffe. Ii. Die Stellung der Reichsglieder, i) Römische Bürger. Das Stadtgebiet wird durch Einverleibung von Städten und Bezirken — municipia — erweitert (vgl. die Einverleibung von Vororten in die grössere Stadtgemeinde aus der Neuzeit, z. B. in Wien) und erstreckt sich im N. weit nach Etrurien, im S. nach Kampanien hinein, im O. reicht es bis an den Apennin, ohne dass das gesamte dazwischen liegende Gebiet in der römischen Bürgergemeinde aufgeht. Auch in den über das ganze Reich verstreuten Militärkolonien sind die Ansiedler römische Bürger. Alle Bürger werden hinsichtlich des Privatrechtes gleichgestellt, sind staatsrechtlich jedoch verschieden. Es gab folgende Bürgerklassen: a) römische Vollbürger mit Stimm-, sowie aktivem und passivem Wahlrecht; b) römische Halbbürger ohne Stimme und Wahlrecht. (Etwa dieselbe Stellung wie früher die der Plebejer; es waren vorzugsweise Latiner, daher cives latini iuris genannt.) Diese hatten entweder a) uneingeschränkte Selbstverwaltung ihrer Gemeinde oder ß) erhielten von Rom aus Beamte (praefecti) zur Leitung ihrer Verwaltung. So das Stadtrecht von Cäre (tabula Caeritum). — Diese Halbbürger konnten unter gewissen Bedingungen (Bekleidung eines Gemeindeamtes und Hinterlassung eines Hausstandes in der Heimat) bei Übersiedelung nach Rom auch Vollbürger werden. 2) Bundesgenossen. Das Verhältnis der Bundesgenossen (Sabeller, Griechen) war vertragsmässig sehr verschieden geregelt, daher bald günstiger, bald ungünstiger als das der römischen Halbbürger.

6. Grundriss der römischen Altertümer - S. 82

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
82 § 38. Der Senat während der Republik. die Vortrag gehalten (qui verba fecerunt, retulerunt), der Zeugen, nämlich 2—12 Senatoren (qui scribendo adfuerunt), worauf die einzelnen Gegenstände des Beschlusses (decreta). Formel: quid de ea re fieri placeret, ita censuerunt (senatus existimavit, senatui placuit); oft ward im Protokoll schon die Art der Veröffentlichung (durch Aufstellung von Holz- oder Erztafeln: tabulae, cliartae, in aere incidantur), auch die Form der Abstimmung angegeben, zuletzt die Unterschrift (subscriptio) der Zeugen oder Sekretäre mit einem C. (censuerunt). Die Aufbewahrung der S. C. geschah im Staatsarchiv (tabula-rium), anfänglich im Cerestempel (Adilen die Hüter), dann im Tempel des Saturn (unter Aufsicht der Quästoren). Die Niederschrift selber nahm früher der scriba senatus vor; seit Erfindung der notae Tironianae schrieben notarii (Stenographen) die Reden und Verhandlungen nach und Cäsar liefs seit 59 v. Chr. die Senatsverhandlungen (acta senatus) veröffentlichen. Daraus entstand die römische Staatszeitung (acta populi diurna), indem Redakteure (ab actis senatus) einzelnes aus den Senatsdebatten, Rapporte, die orationes principis, Briefe von und an fremde Staaten zusammenstellten und in Rom und den Provinzen veröffentlichten. 6. Macht und Rechte des Senates, a) Verwaltung. Auf der Höhe seiner Macht war der Senat die Seele des römischen Staatswesens und seine Kompetenz in allen wichtigen Fragen unbestritten ; in ihm war die Staatshoheit vertreten und alle Angelegenheiten der inneren und der auf seren Politik unterstanden seiner Aufsicht. Er hatte die Oberaufsicht für das Religionswesen, überwachte demnach die Reinerhaltung der Staatsreligion gegen Eindringen fremder Kulte (vgl. das bekannte S. C. de Bacanalibus); er ordnete die Befragung der sibyllinischen Bücher und die Sühnung von Prodigien an, auch standen die Sachverständigenkollegien (Augurn, Pontifices, Haruspices) unter ihm. Alle Magistrate, ferner das Finanzwesen wie die Provinzialverwaltung sind vom Senat abhängig: er wacht über den ager publicus, über Einnahmen und Ausgaben, über die Staatsgebäude etc. Und wie die inneren so leitet er auch die auf seren Angelegenheiten: er stellt an die Cen-turiatkomitien den Antrag zum Beginne eines Krieges, bestimmt sodann die Aushebung, die Kriegsschauplätze (provincias nomin are, decernere) und hat die gesamte Oberleitung; der Friedensschlufs, sowie überhaupt alle völkerrechtlichen Beziehungen lagen in seinen Händen; der Senat unterhandelte auch mit auswärtigen Gesandten. b) Gesetzgebung, Wahlen und Gerichtsbarkeit. Obwohl der Schwerpunkt der Gesetzgebung bei den Komitien war, so hatte der Senat doch Einflufs, denn die Gesetzesanträge (rogationes) wurden von ihm vorberaten und die Meinung des Senates als auctoritas (~po-ßouxs'jfxa) geachtet; er konnte ein in Kuriat- und Tributkomitien

7. Grundriss der römischen Altertümer - S. 94

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
94 § 44. Magistrate, Senat und Volksversammlung der Kaiserzeit. diese praefecti nur A ollstrecker des kaiserlichen Avillens und wurden vom Kaiser ernannt und abgesetzt. Die wichtigsten sind a) Der praefectus praetor io, Befehlshaber der kaiserlichen Leibwache (Prätorianer)} d. i. der neun von Augustus errichteten Kohorten; er vertrat aufserdem den princeps in manchen Akten. b) Der praefectus urbi, Stadtpräfekt, dem von jenen Befugnissen zukamen, welche früher die Prätoren und Ädilen innegehabt hatten. Er war eine Art Polizeiminister. Aufserdem gab es einen praefectus vigüum, praefectus annonae, praefectus aerarii, dann curatores für Strafsen, Bauten, Flüsse, procuratores in der Provinzverwaltung etc. Seit Kaiser Diojcletian bildeten sich zwei Rangklassen von kaiserlichen Beamten aus. Hof- oder Palastbeamte (dignitates palatinae), wozu der /pvaa-2)osüus sacri cubiculi (= Oberkämmerling), der quaestor sacri palatii (Hofintendant, dann seit Konstantin Reichskanzler); magister officiorum (Hofmarschall), comes sacrarum largitionum (Finanzminister) etc. Diese Hofbeamten, mit dem Titel illustres, bilden das kaiserliche consistorium. Die zweite Klasse umfalst die Staatsbea?nten für die öffentlichen Angelegenheiten ; sie waren teils Civil-, teils Militärbeamte. 2. Der Senat. Augustus setzte die Zahl der Senatoren, weil ihm die lectio senatus zukam, auf 600 Mitglieder fest, die aetas senatoria auf mindestens 25 Jahre und den census senatorius auf 1 Million Hs (= 210 000 Mark nach damaligem Groldkurs). Der Senat blieb in seiner Selbständigkeit bestehen, ja seine Macht wurde scheinbar erweitert. Er bekam: die Verwaltung in allen inneren und äufseren Angelegenheiten, aber unter der Leitung des Kaisers; die Wahlen der Magistrate, ein Gesetzgebungsrecht neben dem Kaiser und die höhere Gerichtsbarkeit. Doch waren diese Befugnisse thatsächlich fast nur nominell: der Kaiser regierte. Seit Diokletian verfiel die Macht gänzlich. Die moralische Gesunkenheit und politische Machtlosigkeit des Senates mit beginnender Kaiserzeit schildert drastisch Tacitus ann. 1, 15; 3, 65; 4, 1—7 u. ö. 3. Die Komitien. Sie waren ohne Macht und Bedeutung. Bei den Wahlen schlug teils der Kaiser, teils der Senat die Kandidaten vor und dem A olke blieb nur die Bestätigung übrig. (Tac. ann. 1, 15. 81. 2, 36. 51.) In der Gesetzgebung war der Hergang der, dafs der Senat auf Greheifs des Kaisers ein senatusconsultum den Komitien zur Scheinbestätigung vorlegte, d. h. der Senat be-schlofs nur, was der Kaiser wollte und das Volk genehmigte das vom Senate Beschlossene. Die Gerichtsbarkeit ging unter Augustus den Komitien fast ganz verloren.

8. Bilder aus der Götter- und Heldensage der Griechen, Römer und Deutschen - S. IV

1917 - Berlin [u.a.] : Ehlermann
Iv der nchsten Stunde fordern, in ' welche der Schler dann eine gewisse Vorbereitung mitbringt; ein Vorwegnehmen des Jnter-esses ist dabei gewi nicht zu befrchten. In der Stunde aus dem Leitfaden vorlesen zu lassen, ist nicht zu empfehlen. D r e s d e n - N e u st a d t, im August 1903. Oberfcbulrat Dr. Vogel, Rektor. Vorwort zur vierten Huflage. Infolge der freudig zu begrenden Neuordnung, die der Geschichtsunterricht an den schsischen Human- und Realgymnasien durch die Ministerialverordnung vom 22. Februar 1916 erfahren hat, lag fr den in drei Auflagen erschienenen Leitfaden fr den Geschichtsunterricht auf der Unterstufe", den der unterzeichnete Verfasser auf die Ministerialverordnung vom 22. Dezember 1902 gegrndet hatte, die Notwendigkeit neuer Einteilung und grnd-licher Umgestaltung vor, wodurch zugleich eine Abnderung des Titels geboten schien. Gleichzeitig ging der Verlag der zwei untersten Bndchen von der Firma B. G. Teubner an die Firma L. Ehlermann der, so da nunmehr das Gesamtwerk von fnf (bisher vier) Bnden zu einem Verlage gehrt. Aus dem bisherigen Sextabandchen sind nur die Griechischen Sagen in den vorliegenden Band auf-genommen worden. Die Grundstze, die den Verfasser bei der Neugestaltung geleitet haben, sind dieselben, die in dem oben abgedruckten Vorwort zur ersten Auflage des Leitfadens dargelegt werden. Insonderheit hat es sich der Verfasser angelegen sein lassen, die engen Beziehungen zwischen Geschichtsunterricht und deutschem Unterricht, die fr beide Fcher sich so segensreich erwiesen haben, aufrecht zu halten. Dresden, im August 1916. Dr. <3. Cbeodor Vogel*

9. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 256

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
- 256 - den brigen 3 Groen Kollegien gleich behandeltes Kollegium, war im Kulte des Iuppiter ttig und besorgte das mit dem Prunke der griech. Lektisternien begangene ludorum epulare sacrificium an den ludi Romani und plebei, ein Opfermahl, an dem der ganze Senat teil-nahm, ferner Mahle bei der Dedikation von Tempeln und bei Triumphen. 40. Ii) Die priesterlichen 5obalitten. Die Sodalitten, d. h. die brigen Priesterschaften alter Ordnung, waren durchweg Trger genau bezeichneter, an ein bestimmtes Heiligtum geknpfter, feierlicher Kulthandlungen fr einzelne Gottheiten. Aus ihrer Mitte selber wurde meist ein besonderer Flamen und ein aedituus als Tempelhter" bestimmt. (Eine umfassendere Ttigkeit, die in mancher Hinsicht der der Augurn als Trger einer priesterlichen Spezialwissenschaft vergleichbar ist, bten nur die Fetialen. 1. Die Fetiales waren als die priesterlichen Vertreter der Wissen-schaft vom internationalen Rechte, das unter der Obhut Iuppiters stand, fr die religise Sicherung der vlkerrechtlichen Beziehungen des rm. Staates ttig. Sie hatten das ius fetiale zu wahren und an-zuwenden, d. h. von Staatswegen im vlkerrechtlichen Verkehre die formalen Akte der Shneleistung und Shneforderung, des Bndnisses (Waffenstillstand und Friedensschlu) und der Kriegserklrung zu voll-ziehen und ihnen so die religise Weihe zu geben. Als Botschafter des rmischen Volkes (nuntii populi Romani, Liv. I. 32, 6) traten sie zu zweien auf: der verbenarius pflckte auf der Burg die Hi. Kruter (verbenae) und trug sie als Abzeichen der Sendung auf dem Haupte- der pater patratus, im priesterlichen Gewnde und mit den aus dem Heiligtume des Iuppiter Feretrius auf dem Kapital entnommenen ehrwrdigen Symbolen, dem hl. Feuersteine (silex) und (spter) dem Szepter, ausgerstet, stellte den eigentlichen Bevollmchtigten dar. Dies war der Sprecher, der beim Bndnisabschlu das Ferkel als bliches Opfertier durch einen Schlag mit seinem hl. Kieselsteine ttete (daher foedus ferire, icere) und ihn dann zum Zeichen der Selbstverwnschung von sich warf, der die Ur= Kunde unterzeichnete, der beim Bndnisbruch Schadenersatz forderte (res repetere) und bei Verweigerung der Genugtuung nach einer Frist von 30 Tagen an der Grenze des feindlichen Gebietes in Gegenwart von mindestens 3 Zeugen eine in Blut getauchte Lanze in Feindesland hinberwarf und dabei die Formel der Kriegserklrung aussprach (iustum piumque bellum indicere Liv. I. 32, 13; I. 24, 6-9). Bei den aueritalischen Kriegen spterer Zeit wurde diese formale Kriegserklrung (z. B. durch Augustus im I. 32 v. Chr. gegen Kleo-patra, durch Mark Aurel 178 n. Chr. gegen die Markomannen) als symbolischer Akt beibehalten: in der Nhe des Bellonatempels beim Circus Flaminius auf dem Marsfelde schleuderte der pater patratus von der Kriegssule (columna bellica) aus die Lanze in ein Stck Landes, das einst ein Gefangener aus dem Heere des Pyrrhos kaufen

10. Die vorchristliche Kulturwelt - S. III

1910 - München : Oldenbourg
Vorwort. Als ich 1897 die erste, dann 1900 die zweite Auflage meines Modernen Geschichtsunterrichtes" (Mnchen, R. Oldenbourg) erscheinen lie, gingen mir von verschiedenen Seiten Aufforderungen zu, nach den in jener Schrift entwickelten Grundstzen ein Lehrbuch fr Mittelschulen zu schreiben. Wenn ich anfangs zgerte, diesen Wnschen zu entsprechen, so lag der Grund darin, da ich mir vollauf bewut war, Ideen zu vertreten, deren Verwirklichung wohl erst die Zukunft bringen wird. Da aber schlielich auch die Gegenwart ihre Rechte hat, lie ich mich bewegen, versuchsweise zunchst ein Lehrbuch der Geschichte fr realistische Mittel-schulen1) herauszugeben, gewissermaen um die Probe zu machen, wie meine Ideen von der Lehrerwelt im allgemeinen aufgenommen wrden. Die beraus freundliche Aufnahme nun, der dieser Versuch allseits be-geguete, ermutigte mich, ein Lehrbuch der Geschichte fr die oberen Klaffen der Gymnasien folgen zu lassen. Da ein solches Buch, soll es theo-retisch und praktisch auf der Hhe der Zeit stehen und in jeder Einzelheit dem derzeitigen Stande der Wissenschaft entsprechen, nicht mehr von einem einzelnen allein gemacht werden kann, ist fr jeden Sachkundigen selbstverstndlich. Deshalb suchte ich nach Untersttzung. Durch gtige Vermittlung der Herren Oberstudienrat Dr. v. Markhauser und Ober-regiernngs- und Oberstudienrat Dr. Melber gewann ich vor ungefhr vier Jahren die damaligen Herren Professoren (jetzigen Konrektoren) Dr. Ammon, Dr. Kennerknecht und Dr. Prann sowie Herrn Gym-nasiallehrer Dr. Huber. Wir einigten uns dahin, da mir jeder der genannten Herren seine Wnsche, Vorschlge n. dgl. fr einen bestimmten Abschnitt schriftlich zugehen lie, die Einzelausarbeitung aber in meiner Hand liegen sollte. Aus diese Weise war es mglich, das Wissen und die Lehrerfahrung der Herren Fachgenossen zu verwerten und dabei doch dem Buche den Charakter der Einheitlichkeit zu wahren. Auch habe ich seit langen Jahren alle einschlgigen Anregungen, wie sie Markhauser, Melber, Rehm, Jpfelkofer, Neff n. a. Fachmnner in den Bl. Bl. und sonstigen Publikationen gaben, sorgfltig gesammelt und zu verarbeiten getrachtet. x) 19041, 19052, 19073, 19094.
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